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Persönliches Budget; Beantragung
Hinweis: die folgenden Daten werden über das BayernPortal bereitgestellt.
Seit dem 01.01.2008 haben Menschen mit Behinderung einen Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget. Das Selbstverständnis behinderter Menschen und die Grundlagen der Politik für Menschen mit Behinderung (Behinderte Menschen, Hilfen für) haben sich tiefgreifend gewandelt. Mit der neuen Leistungsform des Persönlichen Budgets können gleichberechtigte Teilhabe und Selbstbestimmung behinderter Menschen Realität werden. Das Persönliche Budget berechtigt Menschen mit Behinderung, anstatt der üblichen Sachleistungen nun Geld oder Gutscheine zur Finanzierung der erforderlichen Hilfen zu beziehen und sich nach eigenen Vorstellungen das notwendige Leistungspaket zusammenzustellen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt.
Träger der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, Agenturen für Arbeit, Pflegekassen, Zentrum Bayern Familie und Soziales - Integrationsamt, gesetzliche Krankenkassen, Träger der Alterssicherung der Landwirte, Träger der Kriegsopferversorgung /-fürsorge, Sozialhilfeträger, Jugendhilfeträger
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Stand: 21.12.2011
Menschen mit Behinderung können ein Persönliches Budget beantragen.
Sie haben eine Behinderung oder sind von einer Behinderung bedroht (die Schwere der Behinderung ist dabei unerheblich) und erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Leistungen (siehe oben).
Sie müssen zuerst einen formlosen Antrag stellen. Die Antragstellung ist immer freiwillig. Ein einziger Reha-Antrag ist ausreichend, um ein umfangreiches Prüf- und Entscheidungsverfahren zum Persönlichen Budget in Gang zu setzen, auch wenn ein anderer Leistungsträger zuständig ist.
Dann wird mit dem Antragsteller oder der Antragstellerin besprochen, welche Leistungen in Form des Persönlichen Budgets erbracht werden können. Bei Bedarf werden Vertreter und Vertreterinnen der betroffenen Leistungsträger beteiligt. Der Mensch mit Behinderung kann eine Person seines Vertrauens mitbringen. Danach schließen der Antragsteller bzw, die Antragstellerin und der Leistungsträger bzw. die Leistungsträgerin eine Zielvereinbarung ab, in der das Ergebnis festgehalten wird.
Der Mensch mit Behinderungen erhält dann einen Bescheid, in dem die Einzelheiten des Persönlichen Budgets enthalten sind. Sollte er mit der Feststellung des Persönlichen Budgets nicht einverstanden sein, hat er die Möglichkeit, Rechtsmittel bei dem Leistungsträger einzulegen, der den Bescheid erlassen hat.
Im Abstand von mindestens zwei Jahren wird in der Regel der Hilfebedarf in einem weiteren Bedarfsfeststellungsverfahren geprüft und gegebenenfalls angepasst.
Für den Fall das zur Bedarfsermittlung kein Gutachten eingeholt werden muss, entscheidet der zuständige Leistungsträger innerhalb von drei Woche nach Antragseingang.
Ist für die Bedarfsermittlung ein Gutachten erforderlich, entscheidet der zuständige Leistungsträger innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens.